Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fahrschule Vennen
Bestandteil der Ausbildung
Die Fahrausbildung umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung.
Schriftlicher Ausbildungsvertrag
Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages mit der:
Fahrschule
Michael Vennen
Mühlenstraße 24
41352 Korschenbroich
Rechtliche Grundlagen der Ausbildung
Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschülerausbildungsverordnung, erteilt. Im Übrigen
gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind.
Entgelte, Preisaushang
Die im Ausbildungsvertrag vereinbarten Entgelte werden durch den Aushang in der Fahrschule bekannt gegeben. Die gesetzliche Mehrwertsteuer in Höhe von 19% ist in diesen enthalten.
Entgelt für Fahrstunden und Leistungen
Mit dem Entgelt für eine Fahrstunde (45 Minuten Dauer) werden abgegolten:
Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug einschließlich der Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts.
Zahlungsbedingungen
Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Grundbetrag bei Abschluss des Ausbildungsvertrages zu zahlen. Das Entgelt für die Fahrstunde vor Antritt derselben. Der Betrag für die Vorstellung zur
praktischen Prüfung zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs- und Prüfungsgebühren spätestens 3 Werktage vor der Prüfung.
Grundbetrag und Leistungen
Mit dem Grundbetrag werden abgegolten:
Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts.
Beendigung der Ausbildung
Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung. Die gesetzliche Preisgarantie von drei Monaten bleibt von dieser Regelung unberücksichtigt. Wird das Ausbildungsverhältnis nach
Beendigung fortgesetzt, so sind für die angebotenen Leistungen der Fahrschule die Entgelte der Ausbildungsstätte maßgeblich, die durch den nach § 19 FahrlG bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der
Fortsetzung des Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind. Hierzu wird ein neuer Ausbildungsvertrag gefertigt.
Kündigung des Vertrages
Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit von der Fahrschule nur aus wichtigem Grund gekündigt werden:
Ein bedeutender Grund liegt insbesondere vor, wenn der Fahrschüler:
a) nicht innerhalb von einem Monat nach Vertragsabschluss die Grundgebühr bezahlt.
b) nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate unterbricht.
c) Den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat.
d) Wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt.
Schriftform der Kündigung der
Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.
Entgelte bei Vertragskündigung
Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die bis dahin erbrachten Leistungen.
Kündigt die Fahrschule oder der Fahrschüler ohne durch ein vertragswidriges Verhalten, so ist folgende Staffelung des Grundbetrages zu berechnen:
- 2/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Vertragsschluss mit der Fahrschule aber vor Beginn der Ausbildung erfolgt;
- 3/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung vor Absolvierung von zwei Drittel der für die beantragte Fahrerlaubnisklasse vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt.
- 4/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung von zwei Drittel der für die beantragte Fahrerlaubnisklasse vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt, aber
vor deren Abschluss;
- den vollen Grundbetrag, wenn die Kündigung nach dem Abschluss der theoretischen Ausbildung erfolgt.
Kündigt die Fahrschule ohne wichtigen Grund, sind vorausgezahlte Zahlungen (Restguthaben) zu erstatten.
Absage von Fahrstunden / Benachrichtigungsfrist
Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist der ausbildende Fahrlehrer unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktage vor dem
vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe von drei Viertel des Fahrstundenentgeltes zu
verlangen.
Einhaltung vereinbarter Termine
Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des
Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den
praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.
Wartezeiten bei Verspätung
Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu
vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als
ausgefallen.
Ausfallentschädigung:
Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt auch in diesem Falle drei Viertel des Fahrstundenentgelts.
Eignungsmängel des Fahrschülers
Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt und dadurch eine
weitere Ausbildung nicht möglich ist, sind bis zu diesem Zeitpunkt alle durchgeführten Leistungen zu begleichen.
Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich einer Forderung
Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Ansprüche verweigern.
Ausschluss vom Unterricht
Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:
a) Wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht;
b) Wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind.
Ausfallentschädigung:
Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als Ausfallentschädigung drei Viertel des Fahrstundenentgelts zu entrichten.
Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen
Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.
Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen
Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und Schadenersatzpflicht zur Folge haben.
Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftradausbildung
Geht bei der Kraftradausbildung oder -prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich an einer geeigneten Stelle anhalten, den Motor abstellen
und auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er den Fahrlehrer zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu
sichern.
Abschluss der Ausbildung
Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§ 16 FahrlG). Deshalb
entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§ 6 FahrschAusbO).
Anmeldung zur Prüfung
Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Seiten verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts
für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren verpflichtet.
Gerichtsstand
ist der Sitz der Fahrschule.
Ich habe die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen und verstanden.
(Bei minderjährigen Fahrschüler / Unterschrift des Erziehungsberechtigten)
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Name:
Unterschrift:
Korschenbroich, den